Dieses Schriftstück ist der Deutschen Regierung bekannt und kann nicht widerlegt werden. Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück. Bitte vervielfältigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk endlich aufwacht!!!
1. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges
kein souveräner Staat, sondern militärisch besetztes
Gebiet der alliierten Streitkräfte.Es wurde mit Wirkung zum
12.09. 1944 durch die Hauptsiegermacht, die Vereinigten
Staaten von Amerika beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz
Nr.52, Art.1 Supreme Headquarters Allied Expeditionary
Forces).
Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen
Tage uneingeschränkte Gültigkeit. Die Alliierten haben dies im
„Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug
auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274)
nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Einigungsvertrag“
vom 31.08.1990. Dies hat auch unmittelbar Gültigkeit für das
ganze Land, da der völkerrechtliche Grundsatz Anwendung findet:
„Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im
eroberten Reich!“
Folgende Stellen aus dem „Übereinkommen zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fortgeltende
Besatzungsrecht der Alliierten: „In der Erwägung, dass es
notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige
Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität
in Bezug auf Berlin nicht berühren…“ (Präambel, Abschnitt 6)
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten
Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher
Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen
Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen,
gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige
nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte
und Verpflichtungen.“ (Artikel 2) „Alle Urteile und
Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden
oder durch eines derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen
Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin
erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von
den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen
deutscher Gerichte und Behördenbehandelt.
(Artikel 4)
2. Deutschland hat bis heute keinen rechtsgültigen
Friedensvertrag mit den Gegnern des 2.Weltkrieges geschlossen
– weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit
irgendeinem anderen Staat. Aufgrund der „Feindstaatenklausel“
der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UNCharta)
befindet sich Deutschland mit insgesamt 47 Staaten
völkerrechtlich noch immer im Kriegszustand. Dieser Zustand
kann nur durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden. Im
SHAEF- Gesetz- Nr. 3 (veröffentlicht von der Militärregierung
für Deutschland - Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers,
bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944), erkennen folgende
Staaten die U.S.A. als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht
des 2. Weltkrieges und somit den fortwährenden
Kriegszustand an (Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur
einen Waffenstillstand):
3. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war zu keinem
Zeitpunkt Rechtsnachfolger des „Deutschen Reiches“,
sondern nur ein „Besatzungsrechtliches Mittel“ zur
Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine
bestimmte Zeit. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war
nie ein souveräner Staat, sondern stellte genau wie die „Deutsche
Demokratische Republik“ (DDR) eine vorübergehende
Verwaltungseinheit im besetzten Deutschland dar. Das besatzungsrechtliche
Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte
auf der Grundlage des es konstituierenden „Grundgesetzes“
vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.
4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und
verfassungsrechtlich „besonderen Status“ und war nie ein
Teil der BRD. Berlin war niemals und ist bis heute kein Land
der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im
Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz
vom 12.05.19945 (Abs.4) festgeschrieben. Dieser
Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten
Kommandantura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom
29.08.1950 (VOBl. I S.440) in Verbindung mit BKO (51) 56,
Abs.2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alliierten zwei
Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzen: - Absatz
2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik
Deutschland sei und - Absatz 3, in dem erklärt
wird, dass Grundgesetz und Gesetze der „Bundesrepublik
Deutschland“ für Berlin bindend seien. Im „Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom
25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese
Tatsachen nochmals bestätigt. Damit waren und sind Bürger
von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundesrepublik
Deutschland“. Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin
gegenüber der BRD ist beiderseitige Nichtzuständigkeit
Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der
Abgeordneten im Bundestag und die Freiheit der Berliner
Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.
5. Das besatzungsrechtliche Provisorium BRD erhielt
keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gewählte
Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“. Nach geltendem
Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art.
43, [RGBl.1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch
besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die provisorische
Natur des „Grundgesetzes für die BRD“ kommt im Artikel 146
zum Ausdruck, der auch im sog. „Einigungsvertrag“ erhalten
blieb: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Im Artikel
25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die Bundesrepublik
Deutschland, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
anzuerkennen. Sie sind damit Bestandteil des Bundesrechts,
gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und
Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Als völkerrechtlicher Vertrag ist somit auch die „Haager
Landkriegsordnung“ dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“ übergeordnet. Solange die Bundesrepublik
Deutschland (BRD) mit Ihrer Politik die Übergabe der
Regierungsverantwortung an den Reichskanzler des Staates
„Deutsches Reich“ verhindert, so leistet die BRD einem Krieg gegen
Dieses Schriftstück ist der Deutschen Regierung bekannt und kann nicht
widerlegt werden. Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück.
Bitte vervielfältigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk
endlich aufwacht!!!
Deutschland Vorschub, denn gemäß „Haager Landkriegsordnung“
darf ein Land 60 Jahre besetzt werden. Aus diesem
Grunde sind selbst in den U.S.A. bei Immobilienverkäufen die
Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen.
Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten: 1.) Es
kommt zu einem friedlichen Wechsel der Regierungsverantwortung
in Deutschland und die U.S.A. wird somit in die
Lage versetzt, mit dem ehemaligen Kriegsgegner, nämlich dem
„Deutschen Reich“, einen Friedensvertrag zu schließen, oder
2.) Der U.S.A. bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider
nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen
Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not,
Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die oben genannten 60
Jahre erneut von vorne beginnen.
6. Mit der Streichung des Artikels 23 ist am 17.07.1990
nicht nur das Grundgesetz, sondern die „Bundesrepublik
Deutschland“ selbst als provisorisches Staatsgebilde
erloschen. Am 17.07.1990 verfügten die Alliierten während der
Pariser Konferenz neben der Aufhebung der „Verfassung der
DDR“ die Streichung der Präambel und des Artikels 23 des
„Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Mit dem
territorialen Geltungsbereich verlor das „Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland“ als Ganzes mit Wirkung zum
18.07.1990 seine Gültigkeit. (BGBl. 1990, Teil II, Seite
885,890 vom 23.09.1990 ).
Da die BRD verfassungsrechtlich (festgestellt mit Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes) ihre Hoheit ausdrücklich „auf
den Geltungsbereich des Grundgesetzes“ bezog, war mit dem
Grundgesetz auch das besatzungsrechtliche Mittel „BRD“ aufgelöst.
Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das
besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik
Deutschland“, das 41 Jahre lang die Belange für einen Teil des
Deutschen Volkes treuhändisch für die Westalliierten zu verwalten
hatte, nicht mehr. Alle von der Regierung und den
Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland“
seit ihrem Erlöschen getätigten Rechtsgeschäfte und Verwaltungsakte
sind danach rechtswidrig und ungültig.
Alle seitdem ausgestellten Pässe, Personalausweise,
Führerscheine, Kfz –Zulassungen und Kfz-Schilder, sowie alle
seitdem erlassenen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften
und alle seitdem auf der Grundlage des nicht mehr
rechtswirksamen Grundgesetzes durchgeführten Wahlen der
„Bundesrepublik Deutschland“ sind nichtig. Da die „Bundesregierung“
nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl angenommenen
Verfassung regiert, begründet sie nach Völkerrecht
die Staatsform einer Diktatur.
7. Mit dem Erlöschen des Grundgesetzes ist die „Weimarer
Verfassung“ von 1919 wieder in Kraft. Die Verfassung des
Staates „Deutsches Reich“ ist seit dem 18.07.1990 die einzige
Rechtsgrundlage des Deutschen Volkes. Die „Weimarer
Verfassung" vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam
aufgehoben oder ersetzt worden. Deshalb ist sie nach der
Auflösung des Grundgesetzes die einzig gültige verfassungsmäßige
Rechtsgrundlage in Deutschland. Sie ist die einzige
Verfassung, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen angenommen
wurde. (Sie gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit
den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.05.1949 vorgenommenen
Veränderungen) Zwar wurde die Weimarer Verfassung
durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem "Gesetz
zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" und der
Schaffung des Landes „Sachsen- Anhalt“ völkerrechtswidrig
außer Kraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen
Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr.1
der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der
Verfassungszustand vom 30.01.1933.
8. Der Staat "Deutsches Reich" als Institution des Völkerrechts
ist 1945 bei der Kapitulation nicht untergegangen.
Am 08.05.1945 hat nicht der Staat „Deutsches Reich", sondern
die Deutsche Wehrmacht von Groß-Berlin die „Bedingungslose
Kapitulation" in Berlin-Karlshorst unterschrieben. Das
Deutsche Reich wurde lediglich beschlagnahmt und verlor
danach durch die Festnahme der Regierung Dönitz seine
Handlungsfähigkeit. Nach den Plänen der Alliierten sollte es
dem Deutschen Volk nach Abschluss eines Friedensvertrages
zurückgegeben werden. Die von Alliierten definierte
Territorialität Deutschlands waren und sind die Reichsgrenzen
vom 31.12.1937.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit Urteil vom
31.07.1973 bestätigt: „Es wird daran festgehalten, dass das
deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und
weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später
untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.
Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen
Reiches.“ (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR
373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309,
336 und 363)
Gemeint ist das 2.Deutsche Reich (Die „Weimarer Republik“),
da das „3.Reich“ 1945 durch die Alliierten mit Aufhebung der
verfassungswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten aufgelöst
worden war. Diese Urteile sind zwischenzeitlich zu keinem
Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geänderten
politischen Verhältnisse in Europa hinfällig geworden. Das
besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“
war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem
Staat Deutsches Reich. Es konnte auch, da nicht souverän, zu
keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches
antreten.
9. Die Alliierten haben 1985 die Handlungsfähigkeit des
Deutschen Reiches wieder hergestellt. (Dies ist unter anderem
im Urteil des Landgerichts Berlin unter Aktenzeichen
13.0.35/93 festgestellt worden.) Die Regierungsvertreter und
alle anderen Beamten des Staates „Deutsches Reich“ sind mit
Eid dienstverpflichtet und unterstehen der Genehmigung,
Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der amerikanischen
Streitkräfte, im Endeffekt deren Oberbefehlshaber, dem
Präsidenten der U.S.A. Die U.S.A. haben als Hauptsiegermacht
des 2. Weltkrieges unter anderem die Reichsbahn
als Sondervermögen des Deutschen Reichs beschlagnahmt.
10. Das Hoheits- und Vertretungsrecht über Deutschland
kann völkerrechtlich nur von einer Regierung des
"Deutschen Reiches" ausgeübt werden. Die Regierung des
„Deutschen Reiches" ist die einzige Instanz, die aber territoriale
und hoheitsrechtliche Belange des deutschen Volkes entscheiden
kann. Es war niemals irgendeinem Vertreter oder
einer Institution der besatzungsrechtlichen Provisorien „Bundesrepublik
Deutschland“ und „Deutsche Demokratische
Republik" möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu
entscheiden. Das bedeutet, dass eine Abtrennung oder
Abtretung von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an
Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der Institution
„Bundesrepublik Deutschland“ unmöglich, da rechtswidrig und
somit von Anfang an ungültig war. Die entsprechenden Gebiete
gehören weiterhin zum Staat „Deutsches Reich“ und werden
bei Erlangung der vollen Souveränität diesem nach internationalem
Völkerrecht wieder zurückgegeben werden.
.
11. Der „Einigungsvertrag" zwischen zwei Teilen von
Deutschland ist sowohl völkerrechtlich als auch staatsund
verfassungsrechtlich ungültig.
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage
vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar 239/92) festgestellt,
dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990
(BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu
etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst
worden ist. Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages" besagt,
dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des
„Grundgesetzes" am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik
Deutschland“ werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am
17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein
rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger
der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des
Grundgesetzes beitreten. Die Protokollerklärung zum
„Einigungsvertrag“, die in den veröffentlichten Ausgaben meist
fehlt, macht deutlich, dass sich die Vertragspartner sowohl der
Fortgeltung alliierten Rechtes als auch der weiterhin ausstehenden
Einheit von Deutschland als Ganzem bewusst waren:
" Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags
unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch
bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der „Vier Mächte“
in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der
noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren
Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen
werden.“ Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen
„Bundesrepublik Deutschland“ und deren Vertretern geschlossenen
Verträge mit anderen Ländern und internationalen
Organisationen sind rechtsungültig. Sie sind daher weder für
Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik
Deutschland“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“,
noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet
auch in der EU die derzeitige Situation für die
Vertragspartner Deutschlands.
12. Grundstückverkäufe im Gebiet von Gesamtdeutschland
nach dem 18.07.1990 sind ungültig.
Gemäß der Alliierten Kommandantura Berlin [BK/O (47) 50]
vom 21.02.1947 sind Grundbuchänderungen nur mit
Zustimmung der alliierten Behörden möglich. Damit sind schon
aus diesem Grunde alle Grundstücksverkäufe in Gesamtdeutschland
nach diesem Datum nichtig. Dies gilt umso mehr
nach der Auflösung des besatzungsrechtlichen Mittels
"Bundesrepublik Deutschland“ (ab dem 18.07.1990).
13. Mit dem Erlöschen des territorialen Geltungsbereichs
der „Bundesrepublik Deutschland" ist auch die Institution
"Deutsche Bundesbank" und die Finanzhoheit der
Bundesrepublik Deutschland erloschen. Daher muss jede
Gruppe natürlicher oder juristischer Personen in Deutschland
für ihre Geschäfte die von den Alliierten nach dem Krieg eingesetzte
Währung „Deutsche Mark“ (DM) oder US $ im
Wechselkurs 2:1 verwenden (vgl. der Militärregierung
Deutschland Gesetz Nr.61: „Erstes Gesetz zur Neuordnung
des Geldwesens“ in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 67:
„Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld“).
Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung,
vermeintliche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen
zurückzubezahlen, welche die nicht mehr existierende „Bundesrepublik
Deutschland " bei welcher Bank auch immer aufgenommen
hat.
14. Der Staatsbesitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie
vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach
einem Friedensvertrag zurückgegeben werden. Der
Staatsbesitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegsende
von den Siegermächten als „Sondervermögen Deutsches
Reich" beschlagnahmt. Treuhändischer Besitzer ist bis zum
Abschluss des Friedensvertrages mit dem „Deutschen Reich“
die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Friedensvertrages werden
die beschlagnahmten Güter dem Staat „Deutsches Reich“
wieder gehören. Die von der nicht mehr existierenden Regierung
der „Bundesrepublik Deutschland" seit ihrem
Untergang am 18.07.1990 durchgeführte Veräußerung von
Teilen dieses Staatsbesitzes des Staates „Deutsches Reich“
(Dazu gehören z.B. die Deutsche Post, Telekom und deren
Grundstücke, die Deutsche Reichsbahn und deren Grundstücke)
war damit rechtswidrig und von Anfang an ungültig.
Daher müssen diese Geschäfte rückgängig gemacht werden.
15. Die Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik
Deutschland" besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre
Akte sind nicht rechtswirksam.
Es ist den Behörden der untergegangenen "Bundesrepublik
Deutschland'" seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechtswirksam
Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.)
zuzustellen. Es bedarf einer Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem
Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden,
Gerichte usw. der „Bundesrepublik Deutschland" nur die Möglichkeit,
sich der privatisierten Deutschen Post AG bzw. anderer
privater Zustelldienste zu bedienen. Da auch Richter und
Gerichtsvollzieher gar keine Amtspersonen sind, ist es den
sog. Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ auch
unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen.
Zudem haben Behörden der „Bundesrepublik Deutschland"
grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches
Reich" Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden
exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates)
gegenüberstehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen-
Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15
ZPO).
Ebenso wenig wie die „Bundesrepublik Deutschland“ der
Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren
Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen
kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“.
Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der
"Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber. Das
heißt, sie unterstehen:
- bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom
29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])
- allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß § 3, Abs. 1 FGG
vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])
- strafprozessrechtlich (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom
07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])
- zivilprozessrechtlich (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom
12.091950 [BGBl. I, S. 533])
- gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und
gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 [BGBl. I, S. 1077])
nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen
und nicht mehr existenten „Bundesrepublik
Deutschland“. Alle sogenannte “Beamte” und Vertreter der
„Bundesrepublik Deutschland“ begehen Landesverrat bzw.
Hochverrat gegenüber dem Deutschen Volk. Die
Regierungsvertreter der „Bundesrepublik Deutschland" wurden
hierüber im Jahre 1990 von den Siegermächten in Kenntnis
gesetzt und angewiesen, alle untergeordneten Behörden ebenfalls
zu informieren. Zusätzlich wurden auch alle Verwaltungsbehörden
von Städten und Gemeinden der „Bundesrepublik
Deutschland“ mit mehr als 40.000 Einwohnern direkt über diesen
Sachverhalt aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass das
Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Festhalten an dem
„Alleinvertretungsanspruch“ der „Bundesrepublik Deutschland"
als vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Staates „Deutsches
Reich“ den Tatbestand des Landes- bzw. Hochverrats erfüllt.
16. Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit
dem 18.07.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland"
an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“
und deren Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein
rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung
und daher schadenseratzpflichtig. Dieser Schadenersatz
ist von den Personen zu leisten, die die Anordnung
für einen Bescheid o. ä. unterschrieben haben, denn die sog.
Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind seit
dem 17.07.1990 keine Amtspersonen mehr. Sie sind lediglich
als Privatpersonen zu betrachten. welche sich anmaßen, ohne
von der rechtmäßigen Regierung des Staates legitimiert worden
zu sein, Bescheide und ähnliche Maßnahmen gegen
Bürger des Staates „Deutsches Reich“ durchzusetzen. Diese
Privatpersonen, die sich als Amtspersonen ausgeben. ohne
definitiv solche zu sein, können beim Department of Justice in
den U.S.A. wegen terroristischer Handlungen gegen die
Interessen der USA angezeigt werden.
Alle seit dem 18.07.1990 von den Behörden der „Bundesrepublik
Deutschland" eingeforderten Geldleistungen,
Sachwerte oder Dienstleistungen sind rechtswidrig erhoben
worden und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung der
Personen dar, welche diese Leistungen verlangt haben. Jeder
Deutsche hat das Recht und die Pflicht, diese erbrachten Leistungen
zurückzufordern.
17. Als Vertreter für die Rechtsordnung des „Deutschen
Reiches“ setzt die Kommissarische Reichsregierung
„reichsrechtliche Rechtssachverständige“ ein. Da es zurzeit
keine zugelassenen Rechtsanwälte und Notare für die
Rechtsordnung des „Deutschen Reiches“ gibt, werden „reichsrechtliche
Rechtssachverständige“ und für das Gebiet des
Reichslandes Preußen auch „reichsrechtliche Rechtskonsulenten“'
ausgebildet. Diese ausgesuchten Personen sind die
zur Zeit einzigen zur Rechtsordnung des Staates „Deutsches
Reich“ von den USA und der Kommissarischen Regierung des
Staates "Deutsches Reich" genehmigten und zugelassenen
rechtskundigen Personen.
18. Alle Personen, die im 1944 beschlagnahmten Gebiet
von Deutschland geboren sind, sind Deutsche.
Deutschland umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das
gesamte Gebiet des „Deutschen Reichs“ in den Reichsgrenzen
vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII
Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll
vom 12.9.1944) festgelegt wurden. Alle innerhalb dieser
Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 - und sogar
nach Artikel 116 des „Grundgesetztes für die Bundesrepublik
Deutschland“ - Deutsche und somit Bürger des Staates
„Deutsches Reich". Die Berliner in Ost und West sind und
waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des
Staates „Deutsches Reich“, auch aufgrund des Vier-Mächte-
Sonderstatus der Reichs- Hauptstadt Berlin.
19. Jeder Deutsche hat das Recht, Personenpapiere des
„Deutschen Reiches" zu besitzen.
Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im
Gebietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen
Staatsbürger des Staates „Deutsches Reich“ sind, sind sie
somit auch berechtigt, Personenpapiere des Staates
„Deutsches Reich" ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche
Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der
Behörden und Institutionen der erloschenen „Bundesrepublik
Deutschland“ befürchten zu müssen, zu besitzen. Das wurde
von der Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten bestätigt.
20. Nach wie vor planen die Alliierten, den Staat
„Deutsches Reich" zu einem von ihnen zu bestimmenden
Datum zurückzugeben. Auf der „Drei-Mächte-Konferenz zu
Berlin“ (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am
02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat
„Deutsches Reich“ nach einer Besatzungszeit und nach der
Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den
Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den
Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEFGesetz
Nr. 52, Artikel VII Nr.9, Abschnitt c.). Daran hat sich bis
heute nichts geändert.
21. Nach geltendem Völkerrecht müssen die Alliierten
Deutschland nach spätestens 60 Jahren zurückgeben. In
der „Haager Landkriegsordnung“ ist festgelegt, dass die
Besetzung eines Landes maximal 60 Jahre dauern darf.
Innerhalb dieser Zeit ist die Siegermacht verpflichtet, einen
Friedensvertrag abzuschließen oder den Kriegszustand wiederherzustellen.
Andernfalls macht sie sich völkerrechtlich
schuldig. Je nachdem, ob man die Alliierte Gesetzgebung, die
bereits 1944 erlassen wurde, oder die Kapitulation der deutschen
Wehrmacht zugrunde legt, bewegen sich
möglicheTermine für die Rückgabe zwischen Februar 2004 und
Mai 2005.
Diese Aufklärungsschrift soll mit dazu beitragen, dass
eine friedliche Vereinigung und Übergabe Deutschlands
und ein Friedensvertrag zu Stande kommt - Bitte helfen Sie
mit!
kein souveräner Staat, sondern militärisch besetztes
Gebiet der alliierten Streitkräfte.Es wurde mit Wirkung zum
12.09. 1944 durch die Hauptsiegermacht, die Vereinigten
Staaten von Amerika beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz
Nr.52, Art.1 Supreme Headquarters Allied Expeditionary
Forces).
Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen
Tage uneingeschränkte Gültigkeit. Die Alliierten haben dies im
„Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug
auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274)
nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Einigungsvertrag“
vom 31.08.1990. Dies hat auch unmittelbar Gültigkeit für das
ganze Land, da der völkerrechtliche Grundsatz Anwendung findet:
„Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im
eroberten Reich!“
Folgende Stellen aus dem „Übereinkommen zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fortgeltende
Besatzungsrecht der Alliierten: „In der Erwägung, dass es
notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige
Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität
in Bezug auf Berlin nicht berühren…“ (Präambel, Abschnitt 6)
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten
Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher
Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen
Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen,
gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige
nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte
und Verpflichtungen.“ (Artikel 2) „Alle Urteile und
Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden
oder durch eines derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen
Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin
erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von
den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen
deutscher Gerichte und Behördenbehandelt.
(Artikel 4)
2. Deutschland hat bis heute keinen rechtsgültigen
Friedensvertrag mit den Gegnern des 2.Weltkrieges geschlossen
– weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit
irgendeinem anderen Staat. Aufgrund der „Feindstaatenklausel“
der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UNCharta)
befindet sich Deutschland mit insgesamt 47 Staaten
völkerrechtlich noch immer im Kriegszustand. Dieser Zustand
kann nur durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden. Im
SHAEF- Gesetz- Nr. 3 (veröffentlicht von der Militärregierung
für Deutschland - Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers,
bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944), erkennen folgende
Staaten die U.S.A. als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht
des 2. Weltkrieges und somit den fortwährenden
Kriegszustand an (Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur
einen Waffenstillstand):
3. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war zu keinem
Zeitpunkt Rechtsnachfolger des „Deutschen Reiches“,
sondern nur ein „Besatzungsrechtliches Mittel“ zur
Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine
bestimmte Zeit. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war
nie ein souveräner Staat, sondern stellte genau wie die „Deutsche
Demokratische Republik“ (DDR) eine vorübergehende
Verwaltungseinheit im besetzten Deutschland dar. Das besatzungsrechtliche
Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte
auf der Grundlage des es konstituierenden „Grundgesetzes“
vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.
4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und
verfassungsrechtlich „besonderen Status“ und war nie ein
Teil der BRD. Berlin war niemals und ist bis heute kein Land
der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im
Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz
vom 12.05.19945 (Abs.4) festgeschrieben. Dieser
Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten
Kommandantura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom
29.08.1950 (VOBl. I S.440) in Verbindung mit BKO (51) 56,
Abs.2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alliierten zwei
Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzen: - Absatz
2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik
Deutschland sei und - Absatz 3, in dem erklärt
wird, dass Grundgesetz und Gesetze der „Bundesrepublik
Deutschland“ für Berlin bindend seien. Im „Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom
25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese
Tatsachen nochmals bestätigt. Damit waren und sind Bürger
von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundesrepublik
Deutschland“. Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin
gegenüber der BRD ist beiderseitige Nichtzuständigkeit
Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der
Abgeordneten im Bundestag und die Freiheit der Berliner
Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.
5. Das besatzungsrechtliche Provisorium BRD erhielt
keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gewählte
Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“. Nach geltendem
Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art.
43, [RGBl.1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch
besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die provisorische
Natur des „Grundgesetzes für die BRD“ kommt im Artikel 146
zum Ausdruck, der auch im sog. „Einigungsvertrag“ erhalten
blieb: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Im Artikel
25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die Bundesrepublik
Deutschland, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
anzuerkennen. Sie sind damit Bestandteil des Bundesrechts,
gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und
Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Als völkerrechtlicher Vertrag ist somit auch die „Haager
Landkriegsordnung“ dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“ übergeordnet. Solange die Bundesrepublik
Deutschland (BRD) mit Ihrer Politik die Übergabe der
Regierungsverantwortung an den Reichskanzler des Staates
„Deutsches Reich“ verhindert, so leistet die BRD einem Krieg gegen
Dieses Schriftstück ist der Deutschen Regierung bekannt und kann nicht
widerlegt werden. Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück.
Bitte vervielfältigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk
endlich aufwacht!!!
Deutschland Vorschub, denn gemäß „Haager Landkriegsordnung“
darf ein Land 60 Jahre besetzt werden. Aus diesem
Grunde sind selbst in den U.S.A. bei Immobilienverkäufen die
Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen.
Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten: 1.) Es
kommt zu einem friedlichen Wechsel der Regierungsverantwortung
in Deutschland und die U.S.A. wird somit in die
Lage versetzt, mit dem ehemaligen Kriegsgegner, nämlich dem
„Deutschen Reich“, einen Friedensvertrag zu schließen, oder
2.) Der U.S.A. bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider
nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen
Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not,
Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die oben genannten 60
Jahre erneut von vorne beginnen.
6. Mit der Streichung des Artikels 23 ist am 17.07.1990
nicht nur das Grundgesetz, sondern die „Bundesrepublik
Deutschland“ selbst als provisorisches Staatsgebilde
erloschen. Am 17.07.1990 verfügten die Alliierten während der
Pariser Konferenz neben der Aufhebung der „Verfassung der
DDR“ die Streichung der Präambel und des Artikels 23 des
„Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Mit dem
territorialen Geltungsbereich verlor das „Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland“ als Ganzes mit Wirkung zum
18.07.1990 seine Gültigkeit. (BGBl. 1990, Teil II, Seite
885,890 vom 23.09.1990 ).
Da die BRD verfassungsrechtlich (festgestellt mit Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes) ihre Hoheit ausdrücklich „auf
den Geltungsbereich des Grundgesetzes“ bezog, war mit dem
Grundgesetz auch das besatzungsrechtliche Mittel „BRD“ aufgelöst.
Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das
besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik
Deutschland“, das 41 Jahre lang die Belange für einen Teil des
Deutschen Volkes treuhändisch für die Westalliierten zu verwalten
hatte, nicht mehr. Alle von der Regierung und den
Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland“
seit ihrem Erlöschen getätigten Rechtsgeschäfte und Verwaltungsakte
sind danach rechtswidrig und ungültig.
Alle seitdem ausgestellten Pässe, Personalausweise,
Führerscheine, Kfz –Zulassungen und Kfz-Schilder, sowie alle
seitdem erlassenen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften
und alle seitdem auf der Grundlage des nicht mehr
rechtswirksamen Grundgesetzes durchgeführten Wahlen der
„Bundesrepublik Deutschland“ sind nichtig. Da die „Bundesregierung“
nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl angenommenen
Verfassung regiert, begründet sie nach Völkerrecht
die Staatsform einer Diktatur.
7. Mit dem Erlöschen des Grundgesetzes ist die „Weimarer
Verfassung“ von 1919 wieder in Kraft. Die Verfassung des
Staates „Deutsches Reich“ ist seit dem 18.07.1990 die einzige
Rechtsgrundlage des Deutschen Volkes. Die „Weimarer
Verfassung" vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam
aufgehoben oder ersetzt worden. Deshalb ist sie nach der
Auflösung des Grundgesetzes die einzig gültige verfassungsmäßige
Rechtsgrundlage in Deutschland. Sie ist die einzige
Verfassung, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen angenommen
wurde. (Sie gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit
den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.05.1949 vorgenommenen
Veränderungen) Zwar wurde die Weimarer Verfassung
durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem "Gesetz
zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" und der
Schaffung des Landes „Sachsen- Anhalt“ völkerrechtswidrig
außer Kraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen
Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr.1
der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der
Verfassungszustand vom 30.01.1933.
8. Der Staat "Deutsches Reich" als Institution des Völkerrechts
ist 1945 bei der Kapitulation nicht untergegangen.
Am 08.05.1945 hat nicht der Staat „Deutsches Reich", sondern
die Deutsche Wehrmacht von Groß-Berlin die „Bedingungslose
Kapitulation" in Berlin-Karlshorst unterschrieben. Das
Deutsche Reich wurde lediglich beschlagnahmt und verlor
danach durch die Festnahme der Regierung Dönitz seine
Handlungsfähigkeit. Nach den Plänen der Alliierten sollte es
dem Deutschen Volk nach Abschluss eines Friedensvertrages
zurückgegeben werden. Die von Alliierten definierte
Territorialität Deutschlands waren und sind die Reichsgrenzen
vom 31.12.1937.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit Urteil vom
31.07.1973 bestätigt: „Es wird daran festgehalten, dass das
deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und
weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später
untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.
Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen
Reiches.“ (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR
373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309,
336 und 363)
Gemeint ist das 2.Deutsche Reich (Die „Weimarer Republik“),
da das „3.Reich“ 1945 durch die Alliierten mit Aufhebung der
verfassungswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten aufgelöst
worden war. Diese Urteile sind zwischenzeitlich zu keinem
Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geänderten
politischen Verhältnisse in Europa hinfällig geworden. Das
besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“
war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem
Staat Deutsches Reich. Es konnte auch, da nicht souverän, zu
keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches
antreten.
9. Die Alliierten haben 1985 die Handlungsfähigkeit des
Deutschen Reiches wieder hergestellt. (Dies ist unter anderem
im Urteil des Landgerichts Berlin unter Aktenzeichen
13.0.35/93 festgestellt worden.) Die Regierungsvertreter und
alle anderen Beamten des Staates „Deutsches Reich“ sind mit
Eid dienstverpflichtet und unterstehen der Genehmigung,
Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der amerikanischen
Streitkräfte, im Endeffekt deren Oberbefehlshaber, dem
Präsidenten der U.S.A. Die U.S.A. haben als Hauptsiegermacht
des 2. Weltkrieges unter anderem die Reichsbahn
als Sondervermögen des Deutschen Reichs beschlagnahmt.
10. Das Hoheits- und Vertretungsrecht über Deutschland
kann völkerrechtlich nur von einer Regierung des
"Deutschen Reiches" ausgeübt werden. Die Regierung des
„Deutschen Reiches" ist die einzige Instanz, die aber territoriale
und hoheitsrechtliche Belange des deutschen Volkes entscheiden
kann. Es war niemals irgendeinem Vertreter oder
einer Institution der besatzungsrechtlichen Provisorien „Bundesrepublik
Deutschland“ und „Deutsche Demokratische
Republik" möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu
entscheiden. Das bedeutet, dass eine Abtrennung oder
Abtretung von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an
Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der Institution
„Bundesrepublik Deutschland“ unmöglich, da rechtswidrig und
somit von Anfang an ungültig war. Die entsprechenden Gebiete
gehören weiterhin zum Staat „Deutsches Reich“ und werden
bei Erlangung der vollen Souveränität diesem nach internationalem
Völkerrecht wieder zurückgegeben werden.
.
11. Der „Einigungsvertrag" zwischen zwei Teilen von
Deutschland ist sowohl völkerrechtlich als auch staatsund
verfassungsrechtlich ungültig.
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage
vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar 239/92) festgestellt,
dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990
(BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu
etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst
worden ist. Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages" besagt,
dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des
„Grundgesetzes" am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik
Deutschland“ werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am
17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein
rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger
der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des
Grundgesetzes beitreten. Die Protokollerklärung zum
„Einigungsvertrag“, die in den veröffentlichten Ausgaben meist
fehlt, macht deutlich, dass sich die Vertragspartner sowohl der
Fortgeltung alliierten Rechtes als auch der weiterhin ausstehenden
Einheit von Deutschland als Ganzem bewusst waren:
" Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags
unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch
bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der „Vier Mächte“
in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der
noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren
Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen
werden.“ Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen
„Bundesrepublik Deutschland“ und deren Vertretern geschlossenen
Verträge mit anderen Ländern und internationalen
Organisationen sind rechtsungültig. Sie sind daher weder für
Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik
Deutschland“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“,
noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet
auch in der EU die derzeitige Situation für die
Vertragspartner Deutschlands.
12. Grundstückverkäufe im Gebiet von Gesamtdeutschland
nach dem 18.07.1990 sind ungültig.
Gemäß der Alliierten Kommandantura Berlin [BK/O (47) 50]
vom 21.02.1947 sind Grundbuchänderungen nur mit
Zustimmung der alliierten Behörden möglich. Damit sind schon
aus diesem Grunde alle Grundstücksverkäufe in Gesamtdeutschland
nach diesem Datum nichtig. Dies gilt umso mehr
nach der Auflösung des besatzungsrechtlichen Mittels
"Bundesrepublik Deutschland“ (ab dem 18.07.1990).
13. Mit dem Erlöschen des territorialen Geltungsbereichs
der „Bundesrepublik Deutschland" ist auch die Institution
"Deutsche Bundesbank" und die Finanzhoheit der
Bundesrepublik Deutschland erloschen. Daher muss jede
Gruppe natürlicher oder juristischer Personen in Deutschland
für ihre Geschäfte die von den Alliierten nach dem Krieg eingesetzte
Währung „Deutsche Mark“ (DM) oder US $ im
Wechselkurs 2:1 verwenden (vgl. der Militärregierung
Deutschland Gesetz Nr.61: „Erstes Gesetz zur Neuordnung
des Geldwesens“ in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 67:
„Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld“).
Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung,
vermeintliche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen
zurückzubezahlen, welche die nicht mehr existierende „Bundesrepublik
Deutschland " bei welcher Bank auch immer aufgenommen
hat.
14. Der Staatsbesitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie
vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach
einem Friedensvertrag zurückgegeben werden. Der
Staatsbesitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegsende
von den Siegermächten als „Sondervermögen Deutsches
Reich" beschlagnahmt. Treuhändischer Besitzer ist bis zum
Abschluss des Friedensvertrages mit dem „Deutschen Reich“
die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Friedensvertrages werden
die beschlagnahmten Güter dem Staat „Deutsches Reich“
wieder gehören. Die von der nicht mehr existierenden Regierung
der „Bundesrepublik Deutschland" seit ihrem
Untergang am 18.07.1990 durchgeführte Veräußerung von
Teilen dieses Staatsbesitzes des Staates „Deutsches Reich“
(Dazu gehören z.B. die Deutsche Post, Telekom und deren
Grundstücke, die Deutsche Reichsbahn und deren Grundstücke)
war damit rechtswidrig und von Anfang an ungültig.
Daher müssen diese Geschäfte rückgängig gemacht werden.
15. Die Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik
Deutschland" besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre
Akte sind nicht rechtswirksam.
Es ist den Behörden der untergegangenen "Bundesrepublik
Deutschland'" seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechtswirksam
Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.)
zuzustellen. Es bedarf einer Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem
Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden,
Gerichte usw. der „Bundesrepublik Deutschland" nur die Möglichkeit,
sich der privatisierten Deutschen Post AG bzw. anderer
privater Zustelldienste zu bedienen. Da auch Richter und
Gerichtsvollzieher gar keine Amtspersonen sind, ist es den
sog. Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ auch
unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen.
Zudem haben Behörden der „Bundesrepublik Deutschland"
grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches
Reich" Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden
exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates)
gegenüberstehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen-
Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15
ZPO).
Ebenso wenig wie die „Bundesrepublik Deutschland“ der
Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren
Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen
kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“.
Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der
"Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber. Das
heißt, sie unterstehen:
- bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom
29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])
- allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß § 3, Abs. 1 FGG
vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])
- strafprozessrechtlich (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom
07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])
- zivilprozessrechtlich (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom
12.091950 [BGBl. I, S. 533])
- gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und
gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 [BGBl. I, S. 1077])
nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen
und nicht mehr existenten „Bundesrepublik
Deutschland“. Alle sogenannte “Beamte” und Vertreter der
„Bundesrepublik Deutschland“ begehen Landesverrat bzw.
Hochverrat gegenüber dem Deutschen Volk. Die
Regierungsvertreter der „Bundesrepublik Deutschland" wurden
hierüber im Jahre 1990 von den Siegermächten in Kenntnis
gesetzt und angewiesen, alle untergeordneten Behörden ebenfalls
zu informieren. Zusätzlich wurden auch alle Verwaltungsbehörden
von Städten und Gemeinden der „Bundesrepublik
Deutschland“ mit mehr als 40.000 Einwohnern direkt über diesen
Sachverhalt aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass das
Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Festhalten an dem
„Alleinvertretungsanspruch“ der „Bundesrepublik Deutschland"
als vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Staates „Deutsches
Reich“ den Tatbestand des Landes- bzw. Hochverrats erfüllt.
16. Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit
dem 18.07.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland"
an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“
und deren Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein
rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung
und daher schadenseratzpflichtig. Dieser Schadenersatz
ist von den Personen zu leisten, die die Anordnung
für einen Bescheid o. ä. unterschrieben haben, denn die sog.
Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind seit
dem 17.07.1990 keine Amtspersonen mehr. Sie sind lediglich
als Privatpersonen zu betrachten. welche sich anmaßen, ohne
von der rechtmäßigen Regierung des Staates legitimiert worden
zu sein, Bescheide und ähnliche Maßnahmen gegen
Bürger des Staates „Deutsches Reich“ durchzusetzen. Diese
Privatpersonen, die sich als Amtspersonen ausgeben. ohne
definitiv solche zu sein, können beim Department of Justice in
den U.S.A. wegen terroristischer Handlungen gegen die
Interessen der USA angezeigt werden.
Alle seit dem 18.07.1990 von den Behörden der „Bundesrepublik
Deutschland" eingeforderten Geldleistungen,
Sachwerte oder Dienstleistungen sind rechtswidrig erhoben
worden und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung der
Personen dar, welche diese Leistungen verlangt haben. Jeder
Deutsche hat das Recht und die Pflicht, diese erbrachten Leistungen
zurückzufordern.
17. Als Vertreter für die Rechtsordnung des „Deutschen
Reiches“ setzt die Kommissarische Reichsregierung
„reichsrechtliche Rechtssachverständige“ ein. Da es zurzeit
keine zugelassenen Rechtsanwälte und Notare für die
Rechtsordnung des „Deutschen Reiches“ gibt, werden „reichsrechtliche
Rechtssachverständige“ und für das Gebiet des
Reichslandes Preußen auch „reichsrechtliche Rechtskonsulenten“'
ausgebildet. Diese ausgesuchten Personen sind die
zur Zeit einzigen zur Rechtsordnung des Staates „Deutsches
Reich“ von den USA und der Kommissarischen Regierung des
Staates "Deutsches Reich" genehmigten und zugelassenen
rechtskundigen Personen.
18. Alle Personen, die im 1944 beschlagnahmten Gebiet
von Deutschland geboren sind, sind Deutsche.
Deutschland umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das
gesamte Gebiet des „Deutschen Reichs“ in den Reichsgrenzen
vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII
Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll
vom 12.9.1944) festgelegt wurden. Alle innerhalb dieser
Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 - und sogar
nach Artikel 116 des „Grundgesetztes für die Bundesrepublik
Deutschland“ - Deutsche und somit Bürger des Staates
„Deutsches Reich". Die Berliner in Ost und West sind und
waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des
Staates „Deutsches Reich“, auch aufgrund des Vier-Mächte-
Sonderstatus der Reichs- Hauptstadt Berlin.
19. Jeder Deutsche hat das Recht, Personenpapiere des
„Deutschen Reiches" zu besitzen.
Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im
Gebietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen
Staatsbürger des Staates „Deutsches Reich“ sind, sind sie
somit auch berechtigt, Personenpapiere des Staates
„Deutsches Reich" ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche
Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der
Behörden und Institutionen der erloschenen „Bundesrepublik
Deutschland“ befürchten zu müssen, zu besitzen. Das wurde
von der Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten bestätigt.
20. Nach wie vor planen die Alliierten, den Staat
„Deutsches Reich" zu einem von ihnen zu bestimmenden
Datum zurückzugeben. Auf der „Drei-Mächte-Konferenz zu
Berlin“ (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am
02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat
„Deutsches Reich“ nach einer Besatzungszeit und nach der
Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den
Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den
Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEFGesetz
Nr. 52, Artikel VII Nr.9, Abschnitt c.). Daran hat sich bis
heute nichts geändert.
21. Nach geltendem Völkerrecht müssen die Alliierten
Deutschland nach spätestens 60 Jahren zurückgeben. In
der „Haager Landkriegsordnung“ ist festgelegt, dass die
Besetzung eines Landes maximal 60 Jahre dauern darf.
Innerhalb dieser Zeit ist die Siegermacht verpflichtet, einen
Friedensvertrag abzuschließen oder den Kriegszustand wiederherzustellen.
Andernfalls macht sie sich völkerrechtlich
schuldig. Je nachdem, ob man die Alliierte Gesetzgebung, die
bereits 1944 erlassen wurde, oder die Kapitulation der deutschen
Wehrmacht zugrunde legt, bewegen sich
möglicheTermine für die Rückgabe zwischen Februar 2004 und
Mai 2005.
Diese Aufklärungsschrift soll mit dazu beitragen, dass
eine friedliche Vereinigung und Übergabe Deutschlands
und ein Friedensvertrag zu Stande kommt - Bitte helfen Sie
mit!
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